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Klimaschutz und weiterführende gesetzliche Regelungen

Die bisherige Regelung zur Besteuerung der privaten Nutzung von Dienst- bzw. Betriebsfahrzeugen wird bis zum Jahr 2030 verlängert. Dabei können folgende gesetzliche Änderungen für den einen oder anderen von wesentlicher Bedeutung sein:

  • Die Privatnutzung von Fahrzeugen, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt, wird nur noch zu einem Viertel besteuert (1/4 vom Bruttolistenpreis anstelle 1,0 bzw. ½)
  • Reine Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder können eine Sonderabschreibung von 50% der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung beanspruchen

Klimaschutz kommt langsam im Steuerrecht an

Neben den bisherigen Regelungen beabsichtigt das Bundeskabinett weitere Förderungen, die da wären

  • Sonderabschreibungen von 50 % für rein elektrische Lieferfahrzeuge
  • die Privatnutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybrideelektrofahrzeug wird steuerlich halbiert (1% auf den halben Bruttolistenpreis). Die bereits bestehende gesetzliche Regelung soll bis Ende 2030 verlängert werden.
  • Auch die bestehende Regelung wonach das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridefahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers steuerfrei ist, soll ebenfalls bis Ende 2030 verlängert werden.
  • zu Jahresbeginn 2019 wurden die Jobtickets steuerfrei gestellt- allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Künftig soll die Möglichkeit geschaffen werden die Jobtickets Arbeitgeberseitig mit 25 % pauschal zu besteuern; dafür entfällt die Anrechnung der Entfernungspauschale
  • zu Jahresbeginn wurde die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber steuerfrei gestellt. Diese Regelung, die sowohl für herkömmliche als auch Elektrofahrräder gilt soll bis Ende 2030 verlängert werden

Wir werden beobachten, inwieweit die Absichten ein mögliches Gesetzgebungsverfahren überstehen.

Neue BFH-Rechtsprechung zu GmbH-Gesellschafterdarlehen

Mit Urteil v. 11.07.2017 IX R 36/15 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zum Nachteil der GmbH Gesellschafter geändert. Der BFH hält in seiner Entscheidung nun nicht mehr am sog. Eigenkapitalersatzrecht fest.  Die neue Rechtsprechung gilt aus Vertrauensschutzgründen für Fälle ab dem 27.09.2017.

Fazit: Es droht beim Ausfall der Gesellschafterdarlehen bzw. auch bei Inanspruchnahme von gewährten Bürgschaften durch den Gesellschafter die Nichtanerkennung eines Verlustes gem. § 17 EStG im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Gesellschafters. Die geänderte Rechtsprechung steht im Widerspruch zum Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 21.10.2010. Die Reaktion des BMF bleibt  abzuwarten.

Sprechen Sie uns an, gerne zeigen wir Ihnen Alternativen auf.

Umsatzsteuerpflicht bei Fahrschulunterricht ist zweifelhaft

Der Bundesfinanzhof hat aus Gründen des Unionsrecht Zweifel an der Rechtsfrage inwieweit die Erteilung von Fahrschulunterricht umsatzsteuerfrei ist. Nach nationalen Recht wird die Erteilung von Fahrschulunterricht steuerpflichtig behandelt.  Die Klärung der Rechtsfrage wird nunmehr dem Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) vorgelegt. Es ist ratsam die Umsatzsteuerbescheide bzw. Abrechnungen offen zu halten. Der Ablauf von Verjährungsfristen ist zu beachten und ggf. mit einem Einspruch zu hemmen.

Neuregelung geringwertige Wirtschaftsgüter

Aufgrund gesetzlicher Änderungen wurde die Grenzen für sofort abzugsfähige geringwertige Wirtschaftsgüter ab dem 01. Januar 2018 von 410 Euro auf 800 Euro netto angehoben. Somit wurde der Spielraum der Abschreibungsmöglichkeiten verbessert.

Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen bis zum 31.5. beachten

Bei Erwerb bzw. Herstellung von umsatzsteuerlich gemischt genutzten Gegenständen (u.a. GRUNDSTÜCKE) in 2016, ist spätestens bis zum 31.05.2017 des Folgejahres gegenüber der Finanzverwaltung zu erklären ob der betroffene Gegenstand ganz oder teilweise dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet werden soll. Die fehlende Antragstellung gefährdet den Vorsteuerabzug. Bei Antragstellung kann es ratsam sein eine teilweise Selbstnutzung z.B. von Grundstücken ebenfalls dem Unternehmensvermögen zu zuordnen, um einen späteren Vorsteuerabzug über § 15a UStG (Nutzungsänderung) zu sichern.

Lassen Sie sich beraten, sichern Sie sich Ihren Steuervorteil!

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