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Der Bundesfinanzhof hat aus Gründen des Unionsrecht Zweifel an der Rechtsfrage inwieweit die Erteilung von Fahrschulunterricht umsatzsteuerfrei ist. Nach nationalen Recht wird die Erteilung von Fahrschulunterricht steuerpflichtig behandelt.  Die Klärung der Rechtsfrage wird nunmehr dem Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) vorgelegt. Es ist ratsam die Umsatzsteuerbescheide bzw. Abrechnungen offen zu halten. Der Ablauf von Verjährungsfristen ist zu beachten und ggf. mit einem Einspruch zu hemmen.

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