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Die Finanzverwaltung kann nunmehr ohne Ankündigung eine Kassennachschau in den Betrieben während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten durchführen.

Die Kassennachschau bezieht sich auf elektronische Kassenaufzeichnungssysteme als auch auf die sogenannte offene Ladenkasse. Dem Kassenprüfer sind die Aufzeichnungen, Bücher und die für die Kassenführung relevanten Organisationsunterlagen (Handbuch, Programmierprotokolle etc.) vorzulegen und zweckdienliche Auskünfte zu erteilen. Elektronische Daten sind über eine digitale Schnittstelle zu übermitteln oder auf einen maschinell auswertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen von Verstößen kann eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro unabhängig vom steuerlichen Schaden festgesetzt werden.

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