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Bei Erwerb bzw. Herstellung von umsatzsteuerlich gemischt genutzten Gegenständen (u.a. GRUNDSTÜCKE) in 2016, ist spätestens bis zum 31.05.2017 des Folgejahres gegenüber der Finanzverwaltung zu erklären ob der betroffene Gegenstand ganz oder teilweise dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet werden soll. Die fehlende Antragstellung gefährdet den Vorsteuerabzug. Bei Antragstellung kann es ratsam sein eine teilweise Selbstnutzung z.B. von Grundstücken ebenfalls dem Unternehmensvermögen zu zuordnen, um einen späteren Vorsteuerabzug über § 15a UStG (Nutzungsänderung) zu sichern.

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