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Umsatzsteuer 2025: Wichtige Änderungen für Unternehmen im Überblick

Zum Jahreswechsel 2024/2025 sind im Umsatzsteuerrecht mehrere relevante Anpassungen in Kraft getreten, die Unternehmen zeitnah in ihre Prozesse integrieren sollten. Die Neuerungen betreffen nicht nur technische Meldepflichten, sondern auch konkrete steuerliche Regelungen zur Umsatzsteuer mit direkter Auswirkung auf Abrechnung, Buchhaltung und Compliance.

Digitale Meldepflichten im B2B-Bereich

Ein zentrales Thema ist die Einführung erweiterter elektronischer Meldepflichten für innergemeinschaftliche B2B-Transaktionen. Unternehmen, die grenzüberschreitend innerhalb der EU tätig sind, müssen künftig Transaktionsdaten nahezu in Echtzeit an die Finanzverwaltung übermitteln. Ziel ist eine schnellere Betrugsprävention und eine effizientere Umsatzsteuerkontrolle.
Praxis-Tipp: Prüfen Sie frühzeitig, ob Ihre ERP- und Buchhaltungssysteme die neuen Meldeanforderungen erfüllen, um Verzögerungen und Bußgelder zu vermeiden.

Erweiterte Anforderungen an elektronische Rechnungen

Ab 2025 gelten strengere Vorgaben für E-Rechnungen im B2B-Bereich. Für viele Unternehmen bedeutet dies eine Anpassung ihrer Rechnungsformate an die europäischen Vorgaben (z. B. EN 16931-Standard). E-Rechnungen müssen künftig strukturierte Datenformate enthalten, damit sie maschinell verarbeitet werden können.
Praxis-Tipp: Unternehmen sollten jetzt prüfen, ob ihre Rechnungssoftware kompatibel ist und die technischen Schnittstellen zu Kunden und Lieferanten reibungslos funktionieren.

Anpassungen bei Steuersätzen und Übergangsregelungen

In einzelnen Bereichen wurden Übergangsregelungen für ermäßigte Steuersätze beendet. Das betrifft vor allem Branchen, die in den letzten Jahren von temporären Steuersenkungen profitiert haben. Unternehmen in Gastronomie, Kultur oder Veranstaltungswesen sollten ihre Preis- und Kalkulationsmodelle anpassen und die korrekten Steuersätze in allen Abrechnungssystemen hinterlegen.

Vorsteuerabzug und Compliance

Die Finanzverwaltung betont 2025 verstärkt die formale Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung. Fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen können zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen. Saubere Prozesse in der Eingangsrechnungsprüfung sind daher wichtiger denn je.

Unser Fazit:
Die Änderungen im Umsatzsteuerrecht 2025 bringen für viele Unternehmen nicht nur neue Pflichten, sondern auch die Chance, ihre Buchhaltungs- und Abrechnungsprozesse zu modernisieren. Wer technische und organisatorische Anpassungen jetzt vornimmt, vermeidet nicht nur Risiken, sondern schafft auch langfristig effizientere Abläufe.

Als Ihre steuerlichen Partner unterstützen wir Sie bei der Umsetzung aller umsatzsteuerlichen Änderungen – von der Systemprüfung über die Schulung Ihrer Mitarbeitenden bis hin zur laufenden Compliance-Begleitung. Sprechen Sie uns gerne an. 

Betriebliche Altersvorsorge 2025: Wichtige Änderungen für Arbeitgebende

Zum 1. Januar 2025 sind bedeutende Änderungen bei der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) in Kraft getreten, die Arbeitgebende dringend auf dem Schirm haben sollten. Diese Anpassungen schaffen nicht nur verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen, sondern bringen zugleich neue Verpflichtungen mit sich. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass sie die Neuerungen aktiv umsetzen, um sowohl rechtlich abgesichert zu sein als auch sämtliche steuerliche Potenziale optimal zu nutzen.

Kernpunkt der aktuellen Änderungen ist eine erhebliche Anhebung der Höchstbeträge, bis zu denen Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Seit Jahresbeginn 2025 können Arbeitgebende und Mitarbeitende zusammen bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Konkret entspricht dies im Jahr 2025 einem jährlichen Betrag von rund 7.728 Euro oder 644 Euro monatlich. Davon bleiben 4 Prozent – entsprechend 3.864 Euro jährlich – zusätzlich frei von Sozialversicherungsabgaben.

Diese neue Regelung eröffnet Unternehmen spürbare Gestaltungsspielräume, um ihre Mitarbeitenden finanziell abzusichern und gleichzeitig Lohnnebenkosten zu senken. Gerade mittelständische Betriebe und größere Unternehmen profitieren deutlich davon, da sie die betriebliche Altersvorsorge nun attraktiver als Instrument der Personalbindung und steuerlichen Optimierung einsetzen können.

Eine weitere wichtige Regelung, die bereits seit 2022 gilt, ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge im Rahmen der Entgeltumwandlung. Arbeitgebende müssen grundsätzlich einen Zuschuss von 15 Prozent auf umgewandelte Entgeltbestandteile ihrer Mitarbeitenden leisten, sofern durch diese Entgeltumwandlung Sozialversicherungsersparnisse entstehen. Diese Regel gilt unabhängig von der Unternehmensgröße und betrifft somit alle Arbeitgebenden gleichermaßen. Hierbei empfiehlt es sich, die bestehenden Vereinbarungen zu überprüfen und die Regelung transparent zu kommunizieren, um Sicherheit und Vertrauen bei den Mitarbeitenden zu schaffen.

In der Praxis sollten Unternehmen dringend überprüfen, ob bestehende Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge noch den aktuellen Anforderungen entsprechen oder angepasst werden müssen. Gerade ältere Vertragsgestaltungen könnten inzwischen nicht mehr optimal sein und möglicherweise zu ungewollten steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen.

Aus steuerlicher Perspektive bleiben alle Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge weiterhin als Betriebsausgaben abzugsfähig, was sich positiv auf die steuerliche Gewinnermittlung und die Liquiditätsplanung des Unternehmens auswirkt. Gemeinsam mit Ihrer Steuerberatung können Sie die betriebliche Altersvorsorge strategisch betrachten und so sämtliche neuen Möglichkeiten der Optimierung voll ausschöpfen.

Ebenfalls empfiehlt es sich, regelmäßig zu prüfen, welcher Durchführungsweg – Direktversicherung, Unterstützungskasse, Pensionskasse oder Pensionsfonds – optimal zur individuellen Unternehmensstruktur und zu Ihren Mitarbeitenden passt. Jeder dieser Wege bietet unterschiedliche Vorteile hinsichtlich Steuerfreiheit, Sozialversicherungsersparnis und Verwaltungsaufwand.

Unsere Empfehlung lautet deshalb klar: Nutzen Sie die Änderungen der betrieblichen Altersvorsorge 2025 als Chance, Ihr Unternehmen noch attraktiver und zukunftssicherer zu gestalten. Als Ihre steuerlichen Partner unterstützen wir Sie gerne dabei, bestehende Verträge zu überprüfen, Anpassungen vorzunehmen und sämtliche steuerlichen Vorteile bestmöglich auszuschöpfen.

Steuererklärung 2024: Was Unternehmen jetzt zur Abgabefrist am 31. Juli 2025 wissen müssen

Nach Jahren pandemiebedingter Sonderregelungen greift für das Steuerjahr 2024 wieder die reguläre Frist: Die Steuererklärung Frist 2024 endet am 31. Juli 2025. Für Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige ist dies nicht nur ein formaler Termin – sondern ein strategisch relevantes Datum mit weitreichenden Konsequenzen.

Die fristgerechte Abgabe der Steuerunterlagen ist gesetzlich verpflichtend. Zugleich bietet sie Unternehmen die Chance, steuerliche Potenziale frühzeitig zu identifizieren, Risiken zu minimieren und Bilanzierungsspielräume gezielt zu nutzen. Wer den Abgabetermin aus den Augen verliert, riskiert nicht nur Verspätungszuschläge, sondern auch eine erschwerte Kommunikation mit dem Finanzamt sowie potenzielle Liquiditätsengpässe aufgrund verspäteter Steuerfestsetzungen.

Bei verspäteter Abgabe werden automatisch Verspätungszuschläge fällig: 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer pro Monat – mindestens jedoch 25 Euro monatlich. Diese Sanktionen greifen spätestens 14 Monate nach Ablauf des Steuerjahres und belasten die ohnehin oft dichten Jahresabschlusstermine zusätzlich. In Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheiten kann dies ein vermeidbarer Wettbewerbsnachteil sein.

Wer mit einem Steuerberater zusammenarbeitet, hat einen wichtigen Vorteil: Die Frist verlängert sich automatisch bis zum 30. April 2026. Diese zusätzliche Zeit schafft Raum für sorgfältige Aufbereitung und strategische Ausgestaltung der Steuererklärung – etwa in Bezug auf Investitionsabzugsbeträge, Abschreibungen, Rückstellungen oder steuerlich relevante Sonderthemen. Gerade für bilanzierungspflichtige Unternehmen kann dieser Zeitraum entscheidend sein, um steuerliche Gestaltungsspielräume vollständig auszuschöpfen und finanzielle Handlungsspielräume optimal zu planen.

Auch aus Compliance-Sicht ist die fristgerechte Abgabe nicht zu unterschätzen. Ein reibungsloser Ablauf zeigt nicht nur finanzielle Ordnung, sondern stärkt auch die Position gegenüber Banken, Investoren oder öffentlichen Auftraggebern. Wer verlässliche Prozesse nachweisen kann, schafft Vertrauen – nach innen wie nach außen.

Unsere Empfehlung: Beginnen Sie frühzeitig mit der steuerlichen Jahresplanung. Nutzen Sie die Gelegenheit, gemeinsam mit uns Ihre steuerliche Planung gezielt anzugehen. Wir helfen Ihnen dabei, relevante Unterlagen rechtzeitig zusammenzustellen, Fristen sicher einzuhalten und Ihre steuerliche Position zu optimieren. Ein gut vorbereiteter Jahresabschluss schafft nicht nur steuerliche Entlastung, sondern ist auch ein essenzieller Bestandteil transparenter und belastbarer Unternehmensführung.

Die Steuererklärung Frist 2024 bietet dabei nicht nur einen organisatorischen Anlass, sondern einen konkreten Hebel für wirtschaftlich sinnvolle Entscheidungen.

Als erfahrene Partner in steuerlichen Fragen unterstützen wir von Peters & Wachner Sie gerne bei der termingerechten und strategisch optimierten Erstellung Ihrer Steuererklärung.
Sprechen Sie uns gerne an: steuerberater@peterswachner.de

Grundfreibetrag 2025

Grundfreibetrag 2025 und Einkommensteuertarif: Was sich geändert hat – und was das steuerlich bedeutet  

Zum 1. Januar 2025 ist der Grundfreibetrag auf 12.096 Euro gestiegen. Damit setzt der Gesetzgeber ein Signal zur steuerlichen Entlastung, insbesondere mit Blick auf die Effekte der kalten Progression. Gleichzeitig wurden auch die Eckwerte im Einkommensteuertarif angepasst. Für Unternehmer, Gesellschafter-Geschäftsführer und Selbstständige ist es jetzt wichtig, die Änderungen in die laufende Steuerplanung einzubeziehen – insbesondere im Hinblick auf Gehaltsstruktur, Ausschüttungen und Vorauszahlungen.

Der Grundfreibetrag markiert die Grenze, bis zu der keine Einkommensteuer erhoben wird. Durch die Anhebung fällt ein größerer Teil des Einkommens aus der Besteuerung heraus – ein Effekt, der insbesondere bei niedrigen und mittleren Einkommen spürbar ist. Doch auch für höhere Einkommen ist die Reform relevant: Die Tarifzonen wurden verschoben, sodass die Progression im Steuertarif etwas abgemildert wird. Der Spitzensteuersatz greift nun erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 Euro (bisher: 62.810 Euro).

Für Unternehmen und deren steuerliche Vertretung ergeben sich daraus konkrete Handlungsfelder: Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Geschäftsführervergütungen sowie Einkünfte aus Beteiligungen sollten hinsichtlich ihrer steuerlichen Wirkung erneut geprüft werden. Auch Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer 2025 könnten durch die neuen Werte neu kalkuliert werden – unter Umständen ergibt sich Spielraum für Anpassungen.

Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, bereits bestehende Gestaltungen im Bereich der privaten Entnahmen, Gewinnverwendungen oder Investitionsplanungen im Lichte der neuen Tarife neu zu bewerten. Gerade dort, wo Einkommen auf mehrere Personen verteilt wird – etwa in Familiengesellschaften –, entstehen häufig neue steuerliche Optimierungsmöglichkeiten.

Die Anhebung des Grundfreibetrags 2025 ist keine revolutionäre Veränderung, aber ein wichtiger Schritt zur inflationsbedingten Entlastung. Im Unternehmenskontext lohnt sich ein genauer Blick – insbesondere im Rahmen einer proaktiven Steuerstrategie für das laufende Jahr.

Steuerliche Auswirkungen der Grundsteuerreform 2025: Was Immobilienbesitzer jetzt wissen müssen

Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die neue Grundsteuerregelung. 

Die Grundsteuerreform 2025 bringt für Unternehmen mit betrieblich genutzten Immobilien bedeutende Änderungen mit sich, die sowohl die Bewertung als auch die Höhe der Steuer betreffen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit diesen Neuerungen ist für Unternehmen unerlässlich.

Die Reform basiert auf der Neubewertung aller Grundstücke zum Stichtag 1. Januar 2022. Auf Grundlage dieser Bewertungen haben die Finanzämter Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessbescheide erstellt. Diese Bescheide bilden zusammen mit den von den Kommunen festgelegten Hebesätzen die Basis für die Berechnung der neuen Grundsteuer. Die Kommunen haben voraussichtlich ab Herbst 2024 die neuen Hebesätze beschlossen.

Für Unternehmen ist es entscheidend, die Auswirkungen der Reform auf ihre betrieblich genutzten Immobilien zu verstehen. Die Höhe der Grundsteuer beeinflusst nicht nur die Betriebsausgaben, sondern kann auch Auswirkungen auf MietkalkulationenNebenkostenabrechnungen und Investitionsentscheidungen haben. Besonders in Fällen, in denen die Grundsteuer auf Mieter umgelegt wird, ist eine transparente Kommunikation und Anpassung der Mietverträge erforderlich.

Unternehmen sollten die erhaltenen Bescheide sorgfältig prüfen. Sollten Unstimmigkeiten oder Fehler festgestellt werden, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Einspruch einzulegen. Eine genaue Überprüfung kann dazu beitragen, steuerliche Mehrbelastungen zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Bewertung korrekt ist.

Zusätzlich empfiehlt es sich, die neuen Grundsteuerbeträge in die finanzielle Planung des Unternehmens zu integrieren. Dies betrifft insbesondere die Liquiditätsplanung und die Budgetierung für die kommenden Jahre. Eine proaktive Herangehensweise ermöglicht es Unternehmen, sich frühzeitig auf eventuelle finanzielle Veränderungen einzustellen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Die Grundsteuerreform 2025 stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen, bietet jedoch auch die Gelegenheit, steuerliche Prozesse zu überprüfen und zu optimieren. Eine frühzeitige und gründliche Auseinandersetzung mit den Änderungen ist der Schlüssel, um steuerliche Risiken zu minimieren und die finanzielle Stabilität des Unternehmens zu gewährleisten.

Klimaschutz und weiterführende gesetzliche Regelungen

Die bisherige Regelung zur Besteuerung der privaten Nutzung von Dienst- bzw. Betriebsfahrzeugen wird bis zum Jahr 2030 verlängert. Dabei können folgende gesetzliche Änderungen für den einen oder anderen von wesentlicher Bedeutung sein:

  • Die Privatnutzung von Fahrzeugen, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt, wird nur noch zu einem Viertel besteuert (1/4 vom Bruttolistenpreis anstelle 1,0 bzw. ½)
  • Reine Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder können eine Sonderabschreibung von 50% der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung beanspruchen