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Grundfreibetrag 2025

Grundfreibetrag 2025 und Einkommensteuertarif: Was sich geändert hat – und was das steuerlich bedeutet  

Zum 1. Januar 2025 ist der Grundfreibetrag auf 12.096 Euro gestiegen. Damit setzt der Gesetzgeber ein Signal zur steuerlichen Entlastung, insbesondere mit Blick auf die Effekte der kalten Progression. Gleichzeitig wurden auch die Eckwerte im Einkommensteuertarif angepasst. Für Unternehmer, Gesellschafter-Geschäftsführer und Selbstständige ist es jetzt wichtig, die Änderungen in die laufende Steuerplanung einzubeziehen – insbesondere im Hinblick auf Gehaltsstruktur, Ausschüttungen und Vorauszahlungen.

Der Grundfreibetrag markiert die Grenze, bis zu der keine Einkommensteuer erhoben wird. Durch die Anhebung fällt ein größerer Teil des Einkommens aus der Besteuerung heraus – ein Effekt, der insbesondere bei niedrigen und mittleren Einkommen spürbar ist. Doch auch für höhere Einkommen ist die Reform relevant: Die Tarifzonen wurden verschoben, sodass die Progression im Steuertarif etwas abgemildert wird. Der Spitzensteuersatz greift nun erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 Euro (bisher: 62.810 Euro).

Für Unternehmen und deren steuerliche Vertretung ergeben sich daraus konkrete Handlungsfelder: Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Geschäftsführervergütungen sowie Einkünfte aus Beteiligungen sollten hinsichtlich ihrer steuerlichen Wirkung erneut geprüft werden. Auch Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer 2025 könnten durch die neuen Werte neu kalkuliert werden – unter Umständen ergibt sich Spielraum für Anpassungen.

Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, bereits bestehende Gestaltungen im Bereich der privaten Entnahmen, Gewinnverwendungen oder Investitionsplanungen im Lichte der neuen Tarife neu zu bewerten. Gerade dort, wo Einkommen auf mehrere Personen verteilt wird – etwa in Familiengesellschaften –, entstehen häufig neue steuerliche Optimierungsmöglichkeiten.

Die Anhebung des Grundfreibetrags 2025 ist keine revolutionäre Veränderung, aber ein wichtiger Schritt zur inflationsbedingten Entlastung. Im Unternehmenskontext lohnt sich ein genauer Blick – insbesondere im Rahmen einer proaktiven Steuerstrategie für das laufende Jahr.

Steuerliche Auswirkungen der Grundsteuerreform 2025: Was Immobilienbesitzer jetzt wissen müssen

Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die neue Grundsteuerregelung. 

Die Grundsteuerreform 2025 bringt für Unternehmen mit betrieblich genutzten Immobilien bedeutende Änderungen mit sich, die sowohl die Bewertung als auch die Höhe der Steuer betreffen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit diesen Neuerungen ist für Unternehmen unerlässlich.

Die Reform basiert auf der Neubewertung aller Grundstücke zum Stichtag 1. Januar 2022. Auf Grundlage dieser Bewertungen haben die Finanzämter Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessbescheide erstellt. Diese Bescheide bilden zusammen mit den von den Kommunen festgelegten Hebesätzen die Basis für die Berechnung der neuen Grundsteuer. Die Kommunen haben voraussichtlich ab Herbst 2024 die neuen Hebesätze beschlossen.

Für Unternehmen ist es entscheidend, die Auswirkungen der Reform auf ihre betrieblich genutzten Immobilien zu verstehen. Die Höhe der Grundsteuer beeinflusst nicht nur die Betriebsausgaben, sondern kann auch Auswirkungen auf Mietkalkulationen, Nebenkostenabrechnungen und Investitionsentscheidungen haben. Besonders in Fällen, in denen die Grundsteuer auf Mieter umgelegt wird, ist eine transparente Kommunikation und Anpassung der Mietverträge erforderlich.

Unternehmen sollten die erhaltenen Bescheide sorgfältig prüfen. Sollten Unstimmigkeiten oder Fehler festgestellt werden, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Einspruch einzulegen. Eine genaue Überprüfung kann dazu beitragen, steuerliche Mehrbelastungen zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Bewertung korrekt ist.

Zusätzlich empfiehlt es sich, die neuen Grundsteuerbeträge in die finanzielle Planung des Unternehmens zu integrieren. Dies betrifft insbesondere die Liquiditätsplanung und die Budgetierung für die kommenden Jahre. Eine proaktive Herangehensweise ermöglicht es Unternehmen, sich frühzeitig auf eventuelle finanzielle Veränderungen einzustellen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Die Grundsteuerreform 2025 stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen, bietet jedoch auch die Gelegenheit, steuerliche Prozesse zu überprüfen und zu optimieren. Eine frühzeitige und gründliche Auseinandersetzung mit den Änderungen ist der Schlüssel, um steuerliche Risiken zu minimieren und die finanzielle Stabilität des Unternehmens zu gewährleisten.

Klimaschutz und weiterführende gesetzliche Regelungen

Die bisherige Regelung zur Besteuerung der privaten Nutzung von Dienst- bzw. Betriebsfahrzeugen wird bis zum Jahr 2030 verlängert. Dabei können folgende gesetzliche Änderungen für den einen oder anderen von wesentlicher Bedeutung sein:

  • Die Privatnutzung von Fahrzeugen, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt, wird nur noch zu einem Viertel besteuert (1/4 vom Bruttolistenpreis anstelle 1,0 bzw. ½)
  • Reine Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder können eine Sonderabschreibung von 50% der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung beanspruchen

Klimaschutz kommt langsam im Steuerrecht an

Neben den bisherigen Regelungen beabsichtigt das Bundeskabinett weitere Förderungen, die da wären

  • Sonderabschreibungen von 50 % für rein elektrische Lieferfahrzeuge
  • die Privatnutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybrideelektrofahrzeug wird steuerlich halbiert (1% auf den halben Bruttolistenpreis). Die bereits bestehende gesetzliche Regelung soll bis Ende 2030 verlängert werden.
  • Auch die bestehende Regelung wonach das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridefahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers steuerfrei ist, soll ebenfalls bis Ende 2030 verlängert werden.
  • zu Jahresbeginn 2019 wurden die Jobtickets steuerfrei gestellt- allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Künftig soll die Möglichkeit geschaffen werden die Jobtickets Arbeitgeberseitig mit 25 % pauschal zu besteuern; dafür entfällt die Anrechnung der Entfernungspauschale
  • zu Jahresbeginn wurde die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber steuerfrei gestellt. Diese Regelung, die sowohl für herkömmliche als auch Elektrofahrräder gilt soll bis Ende 2030 verlängert werden

Wir werden beobachten, inwieweit die Absichten ein mögliches Gesetzgebungsverfahren überstehen.

Neue BFH-Rechtsprechung zu GmbH-Gesellschafterdarlehen

Mit Urteil v. 11.07.2017 IX R 36/15 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zum Nachteil der GmbH Gesellschafter geändert. Der BFH hält in seiner Entscheidung nun nicht mehr am sog. Eigenkapitalersatzrecht fest.  Die neue Rechtsprechung gilt aus Vertrauensschutzgründen für Fälle ab dem 27.09.2017.

Fazit: Es droht beim Ausfall der Gesellschafterdarlehen bzw. auch bei Inanspruchnahme von gewährten Bürgschaften durch den Gesellschafter die Nichtanerkennung eines Verlustes gem. § 17 EStG im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Gesellschafters. Die geänderte Rechtsprechung steht im Widerspruch zum Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 21.10.2010. Die Reaktion des BMF bleibt  abzuwarten.

Sprechen Sie uns an, gerne zeigen wir Ihnen Alternativen auf.

Umsatzsteuerpflicht bei Fahrschulunterricht ist zweifelhaft

Der Bundesfinanzhof hat aus Gründen des Unionsrecht Zweifel an der Rechtsfrage inwieweit die Erteilung von Fahrschulunterricht umsatzsteuerfrei ist. Nach nationalen Recht wird die Erteilung von Fahrschulunterricht steuerpflichtig behandelt.  Die Klärung der Rechtsfrage wird nunmehr dem Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) vorgelegt. Es ist ratsam die Umsatzsteuerbescheide bzw. Abrechnungen offen zu halten. Der Ablauf von Verjährungsfristen ist zu beachten und ggf. mit einem Einspruch zu hemmen.