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Umsatzsteuerpflicht bei Fahrschulunterricht ist zweifelhaft

Der Bundesfinanzhof hat aus Gründen des Unionsrecht Zweifel an der Rechtsfrage inwieweit die Erteilung von Fahrschulunterricht umsatzsteuerfrei ist. Nach nationalen Recht wird die Erteilung von Fahrschulunterricht steuerpflichtig behandelt.  Die Klärung der Rechtsfrage wird nunmehr dem Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) vorgelegt. Es ist ratsam die Umsatzsteuerbescheide bzw. Abrechnungen offen zu halten. Der Ablauf von Verjährungsfristen ist zu beachten und ggf. mit einem Einspruch zu hemmen.

Neuregelung geringwertige Wirtschaftsgüter

Aufgrund gesetzlicher Änderungen wurde die Grenzen für sofort abzugsfähige geringwertige Wirtschaftsgüter ab dem 01. Januar 2018 von 410 Euro auf 800 Euro netto angehoben. Somit wurde der Spielraum der Abschreibungsmöglichkeiten verbessert.

Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen bis zum 31.5. beachten

Bei Erwerb bzw. Herstellung von umsatzsteuerlich gemischt genutzten Gegenständen (u.a. GRUNDSTÜCKE) in 2016, ist spätestens bis zum 31.05.2017 des Folgejahres gegenüber der Finanzverwaltung zu erklären ob der betroffene Gegenstand ganz oder teilweise dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet werden soll. Die fehlende Antragstellung gefährdet den Vorsteuerabzug. Bei Antragstellung kann es ratsam sein eine teilweise Selbstnutzung z.B. von Grundstücken ebenfalls dem Unternehmensvermögen zu zuordnen, um einen späteren Vorsteuerabzug über § 15a UStG (Nutzungsänderung) zu sichern.

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Hohe Außergewöhnliche Belastungen, Verteilung möglich?

Die Finanzgerichte sorgen doch immer wieder für Überraschungen. So auch zum Thema inwieweit hohe außergewöhnliche Belastungen, die ggf. das zu versteuernde Einkommen im Jahr der Zahlung komplett aufzehren, verteilt werden können.
Das Finanzgericht Saarland hat zur Überraschung aller, die Verteilung auf mehrere Jahre mit Urteil v. 06.08.2013 aus sachlicher Unbilligkeit zugestimmt. Die Finanzverwaltung gibt sich damit natürlich nicht zufrieden und hat Revision beim Bundesfinanzhof beantragt, die durch Finanzgericht zugelassen worden ist. Das Ende bleibt also offen und wir können gespannt auf das Urteil des Bundesfinanzhofes warten.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden. Mit Urteil (Az.: VI R 36/15) wurde das Ansinnen größere außergewöhnliche Belastung, die sich steuerlich nicht mehr ausgewirkt haben, auf mehrere Jahre zu verteilen, negativ entschieden. Als Alternativvorschlag: Anzahlung und Restzahlung auf verschiedene Jahre verteilen.